• 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)         Der Verein trägt den Namen TSV Laiz 1919 e.V. als Abkürzung TSV Laiz.

2)         Der Verein hat seinen Sitz in Sigmaringen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Geschäftsnummer VR 710056 eingetragen.

3)         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4)         Der Verein ist Mitglied im württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten die im Verein betrieben werden.

 

  • 2 Zweck des Vereins

1)         Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen verwirklicht.

2)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

3)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.  

4)         Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

  • 3 Mitgliedschaft

1)         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2)         Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme         kann ohne Begründung abgelehnt werden.

3)         Durch Abgabe des Aufnahmeantrags beginnt die vorläufige Mitgliedschaft.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)         Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der         an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere     Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.   Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt            Geschäftsfähigen. 

2)         Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die             Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane     zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3)         Die Mitglieder sind berechtigt und angehalten, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins         zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und durch ihre Mitarbeit zu   unterstützen. 

4)         Die Rechte der Kinder und Jugendlichen richten sich nach der Jugendordnung, die Teil   dieser Satzung ist.

5)         Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen             Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:                                                                                                

  1. a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  2. b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
  3. c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
  4. d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen

Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können    diesem nicht entgegengehalten werden.

6)         Im Zuge der ehrenamtlichen Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Verein und im Rahmen der Gemeinnützigkeit eben dieses Vereins hat der Vorstand die Berechtigung, Spendenbescheinigungen an die Mitglieder auszustellen, die sich – bezugnehmend auf die Rechte und Pflichten – in das Vereinsleben aktiv einbringen. Entsprechend des §5 Abs. 1 Nr. 9 KSt werden Ehrenamtspauschalen bis zu einer maximalen Höhe von 720,-- € p.a. (persönlicher Freibetrag) ausgestellt. In Abzug werden Leistungen durch den Betreuungs- bzw. Übungsleiterauftrag im TSV Laiz von 1919 e.V. gebracht.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind in der Beitrags- u. Gebührenordnung geregelt.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1)         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.  Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2)         Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bis spätestens zum 30. September erfolgen. Der Austritt wird wirksam zum Ende eines Kalenderjahres. 

3)         Die Beendigung der Mitgliedschaft wegen Rückständen auf die geschuldeten Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

4)         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

     

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der erweiterten Vorstandschaft mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

 

Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den ausschließenden Beschluss Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Beschwerde muss nicht begründet werden. Nach Eingang der Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig nach Aussprache. Das auszuschließende Mitglied hat Rederecht. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

 

 

  • 7 Organe des Vereins

1)    Die Mitgliederversammlung

2)    Der Vorstand

3)    Die Abteilungsleiterkonferenz

 

  • 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.  

 

  • 9 Mitgliederversammlung

1)         Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

2)         Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Sigmaringen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher, und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung aufgeführt sind, einzuberufen.

3)         Anträge zu Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

4)         Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5)         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6)         Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7)         Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8)         Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

  • 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Benennung der Kassenprüfer/innen
  • Entgegennahme der Berichte nach der Jugendordnung
  • Festsetzung der Beiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

  • 11 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen:

  1. a) Der/die erste Vorsitzende i. S. d. § 26 BGB
  2. b) Der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. c) Der/die Kassierer/in
  4. d) Der/die Abteilungskoordinator/in
  5. e) Der/die Beauftragte/n für Öffentlichkeitsarbeit
  6. f) Dem/der Jugendleiter/in

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, sie sind bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins besteht jedoch die Verpflichtung, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von seiner/ihrer Einzelvertretungsvollmacht nur Gebrauch macht, wenn er/sie vom Vorsitzenden beauftragt wird oder wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

 

2)   Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm

die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die   Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. c) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

3)         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom    

Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt

4)         Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird die vakante Stelle in der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 

5)         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.                                             

6)         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

  • 12 Die Abteilungsleiterkonferenz

1) Die Abteilungsleiterkonferenz besteht aus:

  1. a) Den Abteilungsleitern/innen,
  2. b) Der/die Jugendsprecher/in
  3. c) Dem/der Abteilungskoordinator/in.

 

2)         Die Abteilungsleiterkonferenz hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins-angelegenheiten zu beraten und die Belange der Abteilungen untereinander zu koordinieren.

 

 

  • 13 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung und der Sportarten kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

                                                   

  • 14 Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen.

 

1) Verweis

2) Zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

3) Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung.

 

Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den eine Sanktion aussprechenden Beschluss des Vorstands, Beschwerde einzureichen.

 

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Beschwerde muss nicht begründet werden. Nach Eingang der Beschwerde entscheidet bei einer Sanktion nach Ziffer 1 oder 2 der/die 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der Abteilungsleiter/in.

 

Bei einem Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig nach Aussprache. Das auszuschließende Mitglied hat Rederecht. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

  • 15 Kassenprüfer/in

1)         Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr

2)         Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3)         Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort dem Vorstand berichten.

 

  • 16 Datenschutz

1)         Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Die Angabe einer Telefon-Nr. und Email-Adresse ist optional. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2)         Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

 

 

 

 

  • 17 Auflösung

1)         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2)         Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

3)         Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Vorstände gem. § 26 BGB die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

4)         Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports. Die Mitgliederversammlung, die den Beschluss zur Vereinsauflösung fasst, beschließt durch Mehrheitsbeschluss wem das Vereinsvermögen nach den vorgenannten Kriterien zugesprochen wird.